HUGO

CONTAINER

BERLIN​

Wann und wo immer Sie kurzfristig oder langfristig Unterstützung brauchen – wir sind Ihr Ansprechpartner für
Containerdienstleistungen aller Art. Bei Bedarf sind wir Innerhalb von 24 Stunden vor Ort. 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der HUGO Containerservice GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.  

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte oder unbestimmte Mietzeit und die Abfuhr des Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer zu bestimmenden Abladestelle.  

Die Übernahme von Abfällen ruht so lange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann.

Dadurch entstehende Kosten für z. B. Standzeiten der Container über die vereinbarte Mietzeit hinaus hat der Auftraggeber zu tragen. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.  

Die Wahl der Entsorgungsanlage (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer.

Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.  

Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.  

3. ZEITLICHE ABWICKLUNG DER AUFTRÄGE

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden.

Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 24 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.  

Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeit die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich ausführen.  

4. ZUFAHRTEN UND AUFSTELLPLATZ

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum

Abstellplatz zu sorgen. Zufahrt (entsprechend der Fahrzeugmaße auf www.hugo-containerservice.de)

und Aufstellplatz (mindestens 15m) müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. 

Die Bereitstellung eines geeigneten Aufstellplatzes auftraggeberseits nebst geeigneten Zufahrtswegen beinhaltet die Klärung der Tragfähigkeit (nicht sichtbare Hohlräume) des Bodens sowie seiner geeigneten Beschaffenheit (Nachgiebigkeit) für Fahrzeug und Container für die Anfahrt, das Aufstellen sowie die Abholung in beladenem Zustand samt aller dafür notwendigen Manöver. Sollte der Auftraggeber Schäden an seinem Eigentum in Kauf nehmen wollen, geschieht das vollumfänglich auf seine Kosten und Verantwortung. Gibt er fremde Flächen für sein Eigentum aus, handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben und jegliche Haftung für Schäden liegen beim Auftraggeber.

Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, sofern kein Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegen. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet vollumfänglich der Auftraggeber. 

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fahrer des Unternehmers berechtigt ist, Foto-/Video-/Bildaufnahmen zur Beweissicherung anzufertigen und diese dauerhaft zu speichern.

5. SICHERUNG DES CONTAINERS

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Die, für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche, behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Der Auftraggeber hat alle Kosten für behördliche Genehmigungen zu tragen.  

Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer vor Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Beachtung seines Eigenschutzes jegliche Gefahr vom Container sowie von Dritten abzuwenden. 

Für den gesamten Mietzeitraum und darüber hinaus bis zur Abholung durch den Auftragnehmer liegt die Haftung für die Ladung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat Sorge für Ladungssicherheit zu tragen. Hierzu gehört ein permanentes Prüfen, dass keine Teile herausgeweht werden können, sich keine unerlaubten Gegenstände, Materialen, Chemikalien o. Ä. sowie keine Personen im Container befinden. Der Auftraggeber hat über den gesamten Zeitraum bis zur Abholung des Containers für Ladungssicherheit zu sorgen. Das gilt sowohl für die Ladung selbst als auch für jeden Beladungsvorgang. Seine Haftung gilt auch dann, wenn Dritte den Container unerlaubt beladen oder betreten/beklettern. Der Auftraggeber kann dann aus freien Stücken gegen Dritte Haftungsansprüche geltend machen, jedoch nicht gegenüber dem Auftragnehmer.

6. BELADUNG DES CONTAINERS

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. 

Folgende Mindestabnahmemengen gelten bei Absetzcontainern als vereinbart: 3m³ = 3m³, 5m³ = 3m³, 7m³ = 5m³, 10m³ = 7m³. 

Folgende Mindestabnahmemengen gelten bei Abrollercontainer, als vereinbart: 10m³ = 10m³, 13m³ = 10m³, 15,5m³ = 13m³, 22m³ = 17m³, 30m³ = 25m³, 40m³ = 34m³.

7. SCHADENSERSATZ

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Es gilt Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitrahmen. Containertransporte durch Dritte oder fremde Geräte sind – ohne unsere schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt.

Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung entstehen haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Aufrtaggeber haftet für Beschädigungen in Höhe einer Neuanschaffung.

Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Zeitraum von 24 Stunden nach Abholung vom Auftraggeber angezeigt wird.

Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach 3 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.  

8. ENTGELTE

Übermittelt der Auftraggeber falsche oder abweichende Informationen, so dass der Container nicht gestellt, gewechselt oder abgeholt werden kann, wird dem Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 100€ für die Leerfahrt berechnet.

Das vereinbarte Entgelt umfasst – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort, sowie die Kosten für angelieferte Abfallarten. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Anlieferung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.  

Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 10 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers 2,50 Euro zu berechnen.  

Wenn der Auftraggeber eine Wartezeit für den Unternehmer von < 30 min zu verantworten hat, berechnet der Unternehmer dem Auftraggeber 25€/pro angefangene Stunde.

Wenn der Auftraggeber eine bestimmte Abfallart bestellt und die entsorgende Abfallart abweicht, werden pauschal 125€ Sortierkosten fällig, die der Auftraggeber zu tragen hat. 

Sollte in den Container einzelne Bestandteile KMF, Dachpappe und Asbest wissentlich oder unwissend untergemischt werden, so ist der Unternehmer berechtigt 100€ / pro angefangenem Big Pack für Umsortierungskosten in Rechnung zu stellen. 

Sollten schadstoffhaltige Abfälle untergemischt werden, wird der komplette Container mit dem – zu der Zeit – gültigen Preis für das schadstoffhaltige Material, voll abgerechnet. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Auf Rechnungsguthaben des Auftragsgebers muss dieser das Unternehmen Schriftlich aufmerksam machen, so Sie nicht Schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls verfallen diese nach 3 Moanten.

9. FÄLLIGKEIT DER RECHNUNGEN

Rechnungen des Unternehmers sind nach Rechnungszustellung innerhalb von 3 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.  

Mahnverfahren

Wir mahnen den Kunden einmal an, mit der zweiten Mahnung wird zeitgleich das Inkassobüro beauftragt, welches etwaig aufgetretene Kosten auf den Auftraggeber umlegen wird. Eine Zahlung des angemahnten Betrags kann dann nur noch an das Inkassobüro erfolgen. Stornierungskosten in einem laufenden Verfahren werden vom Unternehmer nicht getragen.

10. RÜCKLIEFERUNGSVORBEHALT

Kommt es zu einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart wie auf dem Lieferschein eingetragen) sowie der gleichen Menge (Menge wie auf dem Liefer-/ Wiegeschein ausgewiesen) berechtigt.  

Die bestehende Forderung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin.

Für sämtliche Schäden und Forderungen, die durch die Rücklieferung entstehen (z. B. eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert und somit andere Personen in ihrem Bewegungsfreiraum behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material stören, ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da dem Auftraggeber der Rücklieferungsraum nicht sein Eigentum ist, der

Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen freizustellen.

11. ZEITWEILIGE LAGERUNG

Wünscht der Auftraggeber eine zeitweilige Lagerung (maximal 6 Monate), so ist dies auf dem Lieferschein zu vermerken. Hierfür wird dem Auftraggeber ein angemessener Mietzins in Rechnung gestellt. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.  

12. STORNIERUNG ODER VERSÄUMNIS DER GEWÄHRLEISTUNG EINES STELLPLATZES

Wird der Auftrag durch den Auftraggeber mit weniger als 24 Stunden Vorlaufzeit storniert, wird ein Entgelt in Höhe von 30 % des Nettoauftragswertes zzgl. 

19 % MwSt. berechnet. Wird ein Auftrag mit weniger als 12 Stunden Vorlaufzeit storniert, wird ein Entgelt in Höhe von 60 % des Nettoauftragswertes zzgl.   19 % MwSt. berechnet. Wird der Auftrag so kurzfristig storniert, dass sich der Container bereits auf dem Weg befindet, d. h. mit weniger als einer Stunde Vorlaufzeit oder ist der Auftraggeber zum verabredeten Zeitpunkt nicht vor Ort bzw. wurde nicht gewährleistet, dass der Container ordnungsgemäß abgestellt werden kann, wird in jedem Fall ein Entgelt in Höhe von 80 % des Nettoauftragswertes zuzüglich 19 % MwSt. berechnet und in jedem Fall ausnahmslos in Rechnung gestellt.

13. Datenverarbeitung personenbezogener Daten

Wir weisen unsere Kunden hiermit im Sinne des Datenschutzes der Grundverordnung Art. 12 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten hin. Wir übermitteln im Rahmen von Vertragsverhältnissen erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und die Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIF dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die CRIF verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der  Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF können dem CRIF-Informationsblatt entnommen oder online unter www.crif.de/de/datenschutz eingesehen werden.  

14. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNG, GERICHTSSTAND

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers.  Stand 01.02.2023

Widerrufsbelehrung für Privatkunden

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluß, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen

Gestaltungshinweis

Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre
Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer
und E-Mail-Adresse.

STELLGENEHMIGUNG FÜR CONTAINER IN BERLIN

Kann unser Containerdienst Ihren Container in Berlin nicht auf Ihrem Grundstück aufstellen, sondern muss dieser auf öffentlichen Straßen und Wegen aufgestellt werden, benötigen Sie eine Stellgenehmigung, die bei der Stadt Berlin durch die jeweiligen Bezirksämter zu beantragen ist.

Den Antrag für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege für 10 Tage stellen wir für Sie im Vorfeld.

Bitte denken Sie an die Bearbeitungszeit der Ämter. Wir können innerhalb von 24 Stunden vor Ort sein. Genehmigungen seitens der Stadt Berlin werden grundsätzlich in den allerseltensten Fällen so schnell bearbeitet und erteilt.

Sollten Sie Fragen zur Stellgenehmigung haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung, sprechen Sie HUGO. Containerservice Berlin an. Wir helfen Ihnen gerne weiter und können den Antrag für die straßenrechtliche Sondernutzung für Sie stellen, sofern wir von Ihnen dazu beauftragt werden.

STELLGENEHMIGUNG FÜR CONTAINER IN BERLIN

Kann unser Containerdienst Ihren Container in Berlin nicht auf Ihrem Grundstück aufstellen, sondern muss dieser auf öffentlichen Straßen und Wegen aufgestellt werden, benötigen Sie eine Stellgenehmigung, die bei der Stadt Berlin durch die jeweiligen Bezirksämter zu beantragen ist.

Den Antrag für die Sondernutzung öffentlicher Straßen und Wege für 10 Tage stellen wir für Sie im Vorfeld.

Bitte denken Sie an die Bearbeitungszeit der Ämter. Wir können innerhalb von 24 Stunden vor Ort sein. Genehmigungen seitens der Stadt Berlin werden grundsätzlich in den allerseltensten Fällen so schnell bearbeitet und erteilt.

Sollten Sie Fragen zur Stellgenehmigung haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung, sprechen Sie HUGO. Containerservice Berlin an. Wir helfen Ihnen gerne weiter und können den Antrag für die straßenrechtliche Sondernutzung für Sie stellen, sofern wir von Ihnen dazu beauftragt werden.